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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 4 WF 44/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93a |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Senat für Famliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts- Familiengericht - Wetzlar vom 9. April 2001 am 12. Juni 2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits in der Folgesache Zugewinn sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht in den vom Scheidungsverfahren der Parteien abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren nach dort erfolgter beiderseitiger Erledigungserklärung die weiteren Kosten der Folgesache Zugewinn dem Antragsgegner auferlegt, wobei es die Kostenfolge nach § 93 a Abs.1 Satz 2 Nr.2 ZPO im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a Abs.1 ZPO herangezogen hat.
Die hiergegen gerichtete - gemäß § 91 a Abs.2 ZPO zulässige - Beschwerde ist begründet. Gemäß § 93 a Abs.1 Satz 1, 2.Halbsatz ZPO sind auch in abgetrennten Folgesachen grundsätzlich die Kosten gegeneinander aufzuheben, womit dem Prinzip, daß es in Scheidungssachen mit der Abschaffung des Verschuldensscheidung regelmäßig kein Obsiegen oder Unterliegen als Verantwortung für das Scheitern der Ehe geben soll, auch kostenrechtlich Geltung verschafft werden sollte ( vgl. Johannsen/Henrich- Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 93 a Rz.1). Zur Abwehr überhöhter oder grundloser Folgesachenanträge sieht das Gesetz allerdings eine anderweitige Kostenverteilung vor, wenn ein ganz oder teilweises Unterliegen in Folgesachen eine Kostenaufhebung als unbillig erscheinen läßt. Diese Sonderregelung wird restriktiv auszulegen sein, um nicht die generelle Regelung der Kostenaufhebung auch bei ( Teil-)Unterliegen zu unterlaufen.
Vorliegend sieht der Senat eine von der Kostenaufhebung abweichende Kostenentscheidung nicht als nach Billigkeit gefordert an. Das Amtsgericht hat die angefochtene Entscheidung unter anderem darauf gestützt, daß nach Angaben der Antragstellerin der Antragsgegner auf Mahnschreiben zum Zugewinnausgleich nicht reagiert habe. Mit der Beschwerde ist nachgewiesen, daß der Antragsgegner auf das Mahnschreiben vom 10.2.2000 innerhalb der dort gesetzten Frist mit Schreiben vom 25.2.2000 reagiert hat und dabei einen Anspruch der Antragstellerin nach Grund und Höhe selbst berechnet hat, der sich im Rahmen unterschiedlicher Wertung von Rechts- und Tatsachenfragen bewegte. Noch vor dem Verhandlungstermin in der Scheidungssachen hat der Antragsgegner, wie das Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.6.2000 zeigt, das Angebot zur Zahlung von DM 19.486,14 unterbreitet. Nach Zahlung dieser Summe ist dann auch das Zugewinnausgleichsverfahren für erledigt erklärt worden. Unter Berücksichtigung dieser dem Amtsgericht bei Abfassung der angefochtenen Entscheidung nicht vorliegenden Unterlagen sieht der Senat keinen Anlaß zu einer vom Regelfall abweichenden Kostenverteilung, so daß auf die Beschwerde hin die Kosten der Folgesache gegeneinander aufzuheben waren.
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind Kosten der Hauptsache. Beschwerdewert: DM 649,60
Ende der Entscheidung
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